An dieser Stelle finden Sie unsere aktuellen Social Media Beiträge aus dem laufenden Jahr. Sollten Sie trotzdem einmal nicht finden, was Sie suchen, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf – wir helfen Ihnen gerne weiter.
So oder so ähnlich teilen Vorgesetzte Ihren Mitarbeitern nach Dienstschluss schon mal mit, dass am nächsten Arbeitstag geänderte Arbeitszeiten anstehen. Aber: Nach einem neuen Urteil des LAG Schleswig Holstein (Az.: 1 Sa 39 öD/22, nicht rechtskräftig) müssen dienstliche Whatsapp, SMS oder auch Anrufe des Arbeitgebers außerhalb der Arbeitszeit nicht entgegengenommen werden. Wer also die entsprechende Nachricht nicht liest oder den Anruf nicht annimmt, kann nicht mit arbeitsrechtlichen Sanktionen (zB Abmahnung) belegt werden, wenn er den neuen Dienstbeginn verpasst oder zu spät zum Termin kommt. Natürlich gibt es Ausnahmen, etwa bei abweichenden Betriebsvereinbarungen oder einer bereits bestehenden betrieblichen Übung. Auch für leitende Angestellte wird dies wohl nicht uneingeschränkt gelten.
Also aufgepasst: Vorgesetzte und Mitarbeitende sollten (evtl. auch zusammen mit dem BR) im Vorhinein klare Absprachen dazu treffen, wie die Erwartungshaltung zu diesem Thema ist, damit es nachher keine bösen Überraschungen gibt!
Wenn Ihr Rückfragen oder konkrete Probleme zu diesem Thema habt, sprecht mich gerne an.
#arbeitsrecht #labourlawyer #dienstlichewhatsapp #dienstlichesms #anrufenachdienstschluss
Vorsicht beim „Krank feiern“: Nach einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (AZ: 5 Ca 1200/22) kann der Besuch einer Party im Club trotz ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin ihren Spätdienst nicht angetreten, sondern war stattdessen auf eine „White Night Ibiza Party“ gegangen. Sie postete dann einige Feier Fotos von der Party in ihrem Whatsapp Status, auf der Homepage des Veranstalters waren weitere Fotos von ihr zu sehen. 2 Tage später legte sie dem Arbeitgeber für den Tag der Party eine online ausgestellte AU vor. Das Gericht hat entschieden dass aufgrund der Party-Fotos der Beweiswert der AU nicht mehr gelte und dass die vorgetäuschte AU die Vertrauensbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin so zerstört habe, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig war.
Ob der Fall anders ausgegangen wäre wenn die AU vor der Party vorgelegen hätte bleibt offen. Trotzdem rate ich bei vorliegender AU zu Vorsicht bei „öffentlichen Auftritten“, nicht nur wegen der Gesundheit…
Wenn Ihr Rückfragen oder konkrete Probleme zu diesem Thema habt, sprecht mich gerne an.
#arbeitsrecht #labourlawyer # #fristlose Kündigung #krankfeiern
Wann verjährt oder verfällt eigentlich Urlaub und damit auch der Abgeltungsanspruch? Nach der neuesten Rechtsprechung von EuGH (AZ: C-120/21) und BAG (AZ: 9 AZR 266/20) beginnen Verjährungsfristen erst dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflichten erfüllt und den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall des Jahresurlaubs hingewiesen hat. Fehlt der Hinweis oder kann der Arbeitgeber diesen nicht beweisen, können Urlaubsansprüche oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses deren Abgeltung noch Jahre später geltend gemacht werden.
Also Vorsicht für Arbeitgeber: Euch kann ich nur dringend raten, wenn noch nicht geschehen, jetzt schnellstmöglich einen Routineprozess zu etablieren, um die von der Rechtsprechung verlangten Hinweise rechtzeitig zu geben – ansonsten droht das Risiko, Urlaubsansprüche aus vergangenen Jahren weiter erfüllen und hierfür auch entsprechende Rückstellungen bilden zu müssen.
Und aufgepasst, Arbeitnehmer: Insbesondere wenn Ihr in den letzten Jahren den Job gewechselt habt, solltet ihr prüfen, ob Ihr evtl. aus vorherigen Jahren noch offene Urlaubsansprüche habt, deren Abgeltung Ihr dann vom Vorarbeitgeber verlangen könntet. Vielleicht ein zusätzliches Taschengeld für die nächste Reise
Wenn Ihr Rückfragen oder konkrete Probleme zu diesem Thema habt, sprecht mich gerne an.
#arbeitsrecht #labourlawyer # #urlaubsabgeltung #urlaubsverjährung
Messies aufgepasst: Nach aktuellem Urteil des LAG Sachsen (AZ: 9 Sa 250/21) kann ein wiederholter Verstoß gegen eine „clean desk Policy“ eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin (Kreditsachbearbeiterin in der Baufinanzierung) sich mehrfach nicht ordnungsgemäß von den benutzten IT Systemen abgemeldet, Kreditakten und ausgedruckte eMails offen auf dem Schreibtisch liegen lassen und Papiere mit Kundendaten in einem unverschlossenen Schreibtisch aufbewahrt. Nach mehreren Abmahnungen erhielt sie dann die Kündigung, gegen die sie erfolglos klagte.
Auch bei Verstößen gegen „code of conduct“ oder interne Compliance Richtlinien kann der Arbeitgeber nach den Grundsätzen dieses Urteils nach vorheriger Abmahnung kündigen. Man sollte diese „formellen“ Pflichten daher nicht zu leicht nehmen.
Wenn Ihr als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Rückfragen oder konkrete Probleme zu diesem Thema habt, sprecht mich gerne an.
#arbeitsrecht #labourlawyer # #cleandeskpolicy #codeofconduct